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   BGH, 08.03.2023 - 1 StR 19/23   

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https://dejure.org/2023,6315
BGH, 08.03.2023 - 1 StR 19/23 (https://dejure.org/2023,6315)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2023 - 1 StR 19/23 (https://dejure.org/2023,6315)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2023 - 1 StR 19/23 (https://dejure.org/2023,6315)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 257c StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOO
    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilung: Verweis auf Gesprächsvermerk unzureichend; Darlegungsanforderungen und Beruhen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 243 Abs. 4 Satz 1, § 257c Abs. 3 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 243 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über die Möglichkeit und Umstände einer Verständigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c Abs. 3
    Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über die Möglichkeit und Umstände einer Verständigung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Verletzung der Mitteilungspflicht

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Absprache vor der Hauptverhandlung: Ausführliche Mitteilung in der Hauptverhandlung nötig!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 148
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 19/23
    Zum mitzuteilenden Inhalt solcher Erörterungen gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85 mwN).

    Dies erfordert als Voraussetzung einer effektiven Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht die Mitteilung des Inhalts dieser Gespräche in der Hauptverhandlung selbst (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 80 ff. und BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 Rn. 22).

    cc) Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann - entgegen der Argumentation des Generalbundesanwalts - nicht ausgeschlossen werden (vgl. schon BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 97 ff. mwN).

    Schon aus diesem Gesichtspunkt war seine Aussagefreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 60) betroffen.

  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 19/23
    Dies erfordert als Voraussetzung einer effektiven Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht die Mitteilung des Inhalts dieser Gespräche in der Hauptverhandlung selbst (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 80 ff. und BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 Rn. 22).

    Deshalb gewährleistet die Mitteilung der Einzelheiten der Gesprächsinhalte über verständigungsbezogene Erörterungen durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vornehmlich auch die Information des Angeklagten, der an den Gesprächen regelmäßig nicht beteiligt war, um für ihn eine Wissensparität zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 Rn. 35 mwN).

    Richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen sind nicht von identischer Qualität; der Strafprozessordnung liegt an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, dass Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung nur durch richterliches Handeln verbürgt sind (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 Rn. 38 mwN).

  • BVerwG, 30.11.2023 - 2 WD 4.23
    Da das Geständnis des früheren Soldaten bereits aus den dargelegten Gründen unzureichend ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Transparenz- und Dokumentationspflichten nach § 243 Abs. 4 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 19/23 - NStZ-RR 2023, 148 Rn. 13) beachtet wurden.
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